Bildschirmarbeitsplätze (ehem. G 37 Untersuchung) (2024)

Bildschirmarbeitsplätze (ehem. G 37 Untersuchung) (1)

Die Arbeit vor dem Bildschirm im Büro kann sich auf Dauer belastend auf die Augen und die Körperhaltung auswirken. Mit der Bildschirmarbeitsplätze Angebotsvorsorge werden gesundheitliche Gefahren frühzeitig erkannt und verhindert. So wird für besseren Arbeitsschutz im Betrieb gesorgt.

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Ist die Bildschirmarbeitsplatz Vorsorge (ehem. G 37 Untersuchung) verpflichtend?

Bei der Bildschirmarbeitsplatz Vorsorge handelt es sich um eine Angebotsvorsorge, die Teil der Arbeitsmedizin ist. Wenn ein Unternehmen Mitarbeiter hat, die im Büro mit einem Bildschirm arbeiten, muss ihnen eine solche Untersuchung angeboten werden (§5 ArbMedVV). Der Arbeitgeber hat gemäß dem Arbeitsschutzgesetz mit Strafen bis zu 5.000 Euro zu rechnen, wenn diese Vorsorge nicht angeboten wird. Der Arbeitnehmer dagegen ist nicht verpflichtet, eine solche Vorsorge in Anspruch zu nehmen. Hier sind auch keine Folgen zu erwarten, wenn man diese Vorsorge ablehnt. Die Mitarbeiter müssen seitens des Arbeitgebers persönlich und schriftlich ein Angebot zu der Teilnahme an der Bildschirmarbeitsplatzvorsorge erhalten.
Unsere Arbeitsmediziner stellen dabei sicher, dass Ihre Mitarbeiter ihrer Arbeit nachgehen können, ohne gesundheitliche Schäden zu riskieren.

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Warum Prävention so wichtig ist

Über 33 Mio. Deutsche arbeiten im Beruf gelegentlich oder regelmäßig mit einem Computer.

In Österreich sind es 54 % – jeder zweite Beschäftigte!

45 % der schweizerischen Arbeitnehmer in Büros geben an, Sehprobleme zu haben. 1/3 davon spricht von Leseschwierigkeiten.

Von den deutschen Brillenträgern tragen nur 9 % eine für die Bildschirmarbeit geeignete Brille.

Ablauf der Untersuchung

Allgemeine Anamnese

Beschwerden, z.B. Augenprobleme oder Augenerkrankungen, Bewegungsbeschwerden und -einschränkungen, neurologische Störungen, Bluthochdruck, medikamentöse Dauerbehandlung, Stoffwechselerkrankungen

Arbeitsanamnese

Unsere Betriebsärzte erfragen Ihre Arbeitsplatzergonomie, Arbeitsaufgabe, Arbeitseinweisung, Arbeitszeit und Arbeitsumfang für eine vollumfängliche Einschätzung Ihrer Situation am Arbeitsplatz. Somit wird eine individuelle Beratung gewährleistet.

Weitere Untersuchungen

Wenn es spezifische Beschwerden gibt, können auch weitere tätigkeitsspezifische Untersuchungen erfolgen. Wir analysieren Ihre individuellen Bedürfnisse und arbeiten gemeinsam mit Ihnen an Lösungs- und Vorsorgemöglichkeiten.

FAQ

Ist die Bildschirmarbeitsplätze Untersuchung eine Eignungsuntersuchung?

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Die Vorsorge soll nicht dazu führen, dass nur Mitarbeiter mit besonders gutem Sehvermögen für die Bildschirmarbeitsplätze (ehem. G 37 Untersuchung) im Büro ausgesucht werden. Es handelt sich also um keine Eignungsuntersuchung. Falls Mitarbeiter Sehschwierigkeiten haben, sollen sie mittels Sehhilfen (z.B. Bildschirmarbeitsbrillen) unterstützt werden, damit keine dauerhafte und schädliche Augenbelastung entsteht.

Wenn der Betriebsarzt feststellt, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig ist, ist diese seitens des Arbeitgebers in Höhe einer vereinbarten Summe mitzufinanzieren, da sie als Arbeitsmittel gilt (ArbMedVV Teil 4). Die Ermittlung der Dioptrien bzw. Refraktionsbestimmung sowie Anpassung der Brille erfolgt dabei durch einen Optiker.

Welche Untersuchungsanlässe gibt es?

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Die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen erfolgt nach §3 und §3a der Arbeitsstättenverordnung. Da Bildschirmarbeit Gefährdungen hervorrufen kann, ist hier auch eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bzw. eine Gefährdungsbeurteilung seitens des Arbeitgebers durchzuführen. Das ist insbesondere erforderlich, wenn die Bildschirmarbeit aufgrund von ergonomischen Mängeln beim Arbeitsplatz zu Fehlbelastungen führt. Wenn der Beschäftigte seine Aufgaben im Büro hauptsächlich vor dem Bildschirm erledigt, ist eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens verpflichtend anzubieten (Angebotsvorsorge). Wenn diese Untersuchung eine weitere Behandlung des Augenarztes erfordert, ist diese ebenfalls zu offerieren.

Welche Nachsorge-Fristen hat die Bildschirmarbeitsplatz Vorsorge?

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Abhängig von der rechtlichen Grundlage des Untersuchungsanlasses, sind die Fristen zu den Untersuchungsintervallen der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 2.1 zu beachten

  • Erstvorsorge: Nachuntersuchung nach 12 Monate wieder anbieten
  • Nachgehende Vorsorge: Nachuntersuchung nach 36 Monaten wieder anbieten

In bestimmten Fällen können diese Fristen auch verkürzt werden. In den folgenden Fällen können die Nachuntersuchungen auch früher stattfinden:

  • Wenn konkret Beschwerden auf dem Arbeitsplatz auftreten
  • Wenn der Betriebsarzt es für richtig und wichtig hält

Jetzt unverbindlich beraten lassen!

Unsere Experten stehen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter030 30 80 96 32 oder schreiben Sie uns.

Dr. Winfried Reimer

Facharzt für Arbeitsmedizin

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